Seit 2004 gilt für alle Zeitarbeitnehmer der Gleichstellungsgrundsatz (Equal Treatment): Zeitarbeitnehmer haben demnach Anspruch auf dieselben Arbeitsbedingungen wie vergleichbare Kollegen im Einsatzbetrieb – es sei denn, ein Tarifvertrag regelt Abweichendes. Das wurde so von der damaligen rot-grünen Bundesregierung im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG), der rechtlichen Grundlage für Zeitarbeit in Deutschland, festgeschrieben. Von dieser so genannten Tariföffnungsklausel haben alle Verbände der Zeitarbeit Gebrauch gemacht. Bereits im Jahr 2003 wurden mit unterschiedlichen Gewerkschaften Flächentarifverträge abgeschlossen – auf der einen Seite mit einer Tarifgemeinschaft Zeitarbeit des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) und auf der anderen Seite mit Gewerkschaften des Christlichen Gewerkschaftsbundes Deutschland (CGB). Das Ergebnis: Nahezu jedes Arbeitsverhältnis in der Zeitarbeit wird tarifvertraglich abgesichert. Damit hat die Branche eine der höchsten Tarifbindungen aller Wirtschaftszweige in Deutschland. Die CGB-Tarifverträge sind zum 31.03.2013 ohne Nachwirkungen ersatzlos entfallen.
Tarifverträge setzen Mindeststandards
Für Zeitarbeitskräfte bedeutet diese hohe Tarifbindung, dass sie fast ausschließlich Arbeitsbedingungen unterliegen, die von den Sozialpartnern, also den Gewerkschaften und den Arbeitgeberverbänden, vereinbart wurden. Zusammen mit den gesetzlichen Regelungen des Arbeitsrechtes, das in der Zeitarbeit genauso gilt wie für alle Arbeitnehmer, bieten die Tarifverträge den Zeitarbeitskräften ein hohes Maß an Absicherung, indem sie Mindeststandards setzen, die nicht unterschritten werden dürfen. Eine Abweichung nach oben, sprich: bessere Arbeitsbedingungen als von den Sozialpartnern festgelegt, ist dagegen jederzeit möglich. Viele Personaldienstleister machen inzwischen von dieser Möglichkeit Gebrauch.
Außerdem gilt seit dem 1. Januar 2012 eine Lohnuntergrenze in der Zeitarbeit. Die rechtliche Basis dafür hat der Gesetzgeber im AÜG geschaffen. Die Höhe dieser Mindeststundenentgeltuntergrenze wurde auch von den Sozialpartnern vereinbart und darf nicht unterschritten werden. Damit haben Zeitarbeitskräfte, die einfache Hilfstätigkeiten (niedrigste Entgeltstufe E1) ausführen, einen aktuellen Anspruch ( Stand 02/2023 ) auf einen Stundenlohn von 12,43 Euro, ab 1. April 2023 sogar 13.00 Euro/Stunde . Damit bietet die Zeitarbeit in der untersten Lohnstufe Entgelte, die in so manch anderer Branche nicht erreicht werden und in der Zwischenzeit den gesetzlichen Mindeslohn von zur Zeit 12,00 Euro ( Stand 02/2023 ) übertreffen.
IHRE VORTEILE ALS BEWERBER / ARBEITNEHMER |
IHRE VORTEILE ALS UNTERNEHMEN |
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